Qualitätsstufen bei österreichischem Wein

Mit der neuen EU-Weinmarktordnung trat August 2009 auch eine Änderung bei der Bezeichnung von Weinqualitätsstufen und -bezeichnungen in Kraft, die aus dem Herkunftsschutzsystem des gemeinschaftlichen Lebensmittelrechts übernommen wurden. Damit trägt auch der Wein verstärkt dem Kriterium Herkunft/Ursprung Rechnung.

Österreichischer Wein – Österreich (Wein ohne nähere Herkunftsbezeichnung, ehemals Tafelwein)

Wein aus zugelassenen Rebsorten (ausgenommen Blaufrän­kisch und Blauer Burgunder) ausschließlich im Inland ge­ern­tet. Natürlicher Mindestalkoholgehalt 8,5 % vol (51 °Oe).

Landwein (Wein mit geschützter geografischer Angabe)

Das Mostgewicht muss mindestens 68° Oe betragen. Hektarhöchstertrag liegt bei 6.750 l Wein bzw. 9.000 kg Trauben pro Hektar. Eine engere Herkunftsangabe wie Weinbaugebiet, Großlage etc. ist auf dem Etikett nicht erlaubt.

Oesterreich 1
Rebfläche (2018):48.000 ha
Jahresproduktion (2018):2,8 Mio hl
Weinexport int. (2018):54,4 Mio l
Weinexport D (2018):33,9 Mio l
Qualitätswein (Wein mit geschützter Ursprungs­bezeichnung)

Mostgewicht muss mindestens 73 °Oe betragen, der Hektarhöchstertrag liegt bei 6.750 l bzw. 9.000 kg Trauben je Hektar. Mindestalkoholgehalt 9,0 % Vol. Verarbeitung von zugelassenen Rebsorten der Spezies Vitis Vinifera.

Qualitätswein mit Prädikat

Die verschiedenen Stufen müssen zusätzlich oder abweichend vom Qualitätswein die folgenden Kriterien erfüllen. Chaptalisierung ist verboten.

  • Kabinett: Mindestmostgewicht von 83,5 °Oe, höchstens 13,0 % Vol. Alkoholgehalt. Der Gehalt an unvergorenem Zucker (Restzucker) darf höchstens 9 g/l betragen, das entspricht der Geschmacksrichtung ”trocken”.
  • Spätlese: Mindestmostgewicht von 83,5 °Oe. Trauben dürfen erst in vollreifem Zustand gelesen werden. Die Weine dürfen frühestens ab dem 1. März des Folgejahres vermarktet werden.
  • Auslese: Mindestmostgewicht von 105 °Oe. Selektion aller kranken, unreifen oder fehlerhaften Trauben. Die Weine dürfen frühestens ab dem 1. Mai des Folgejahres vermarktet werden.
  • Beerenauslese: Mindestmostgewicht von 127,3 °Oe. Wein aus überreifen und edelfaulen Trauben. Die Weine dürfen frühestens ab dem 1. Mai des Folgejahres vermarktet werden.
  • Eiswein: Mindestmostgewicht von 127,3 °Oe. Wein aus Trauben, die bei der Lese und beim Pressen gefroren waren.
  • Strohwein (Schilfwein): Mindestmostgewicht von 127,3 °Oe. Wein aus vollreifen und zuckerreichen Beeren, die vor dem Keltern mindestens drei Monate auf Stroh oder Schilf gelagert bzw. an Schnüren aufgehängt waren.
  • Ausbruch: Mindestmostgewicht 138,6 °Oe. Wein aus ausschließlich edelfaulen und überreifen, auf natürliche Weise eingetrockneten Beeren. Zur besseren Auslaugung des natürlichen Zuckergehaltes kann frisch gekelterter Traubensaft oder Wein, der Spätlese, Auslese oder Beerenauslese entspricht und derselben Lage entstammt, dem Lesegut zugesetzt werden; der daraus gewonnene Saft muss ein Mostgewicht von mindestens 138,6 °Oe.
  • Trockenbeerenauslese: Mindestmostgewicht 156 °Oe. Wein aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren.
Etikettenkunde
  • DAC (Districtus Austriae Controllatus)
  • DAC ist eine Zusatzbezeichnung für gebietstypische Qualitätswein und wird auf dem Etikett direkt nach der Angabe des Weinbaugebiets gekennzeichnet.
  • Heuriger: Jungwein des Jahres, der vom 11. November bis zum Jahresende ausgeschenkt werden darf.
  • Reserve: darf nur für Qualitätsweine mit einem Alkoholgehalt von mindestens 13 % vol. verwendet werden. Der Antrag auf die Prüfnummer für Reserve-Weine darf bei Weißweinen nicht vor dem 15. März und bei Rotweinen nicht vor dem 1. November des folgenden Jahres gestellt werden.